Warum erfordern grenzüberschreitende Erbfälle spezialisierte Beratung?
Für die meisten Eigentümer, die nicht in Spanien leben, ist das Haus auf Menorca der einzige Vermögenswert außerhalb ihres Heimatlandes – und derjenige, der im Erbfall die meisten Schwierigkeiten bereitet. Dabei stellen sich zwei verschiedene Fragen, und sie haben verschiedene Antworten:
- Welches Recht bestimmt, wer erbt?
- Welcher Staat besteuert den Erwerb?
Häufig wird angenommen, auf beide Fragen laute die Antwort „Spanien, weil die Immobilie dort liegt“. Für die erste trifft das nicht zu, für die zweite nicht zwangsläufig. In dieser Lücke zwischen Annahme und tatsächlicher Rechtslage verlieren Familien Zeit und Geld – im ungünstigsten Moment.
Die Palliser Anwaltskanzlei begleitet alle Phasen: die Nachfolgeplanung zu Lebzeiten ebenso wie die spätere Abwicklung des Nachlasses für Erben, die Menorca oft nie betreten haben. Die Beratung erhalten Sie auf Wunsch auf Deutsch.
Welches Recht gilt für die Vererbung einer Immobilie auf Menorca?
Seit dem 17. August 2015 bestimmt das die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Ihre Grundregel überrascht fast alle Eigentümer:
Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – nicht dem Recht des Ortes, an dem sich der einzelne Vermögensgegenstand befindet.
Ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und einem Haus auf Menorca vererbt seine spanische Immobilie also grundsätzlich nach deutschem Erbrecht. Dass die Immobilie in Spanien liegt, reicht für sich allein nicht aus, um spanisches Recht anzuwenden.
Die Verordnung erlaubt außerdem eine Rechtswahl (professio juris): Sie können bestimmen, dass das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit für Ihre gesamte Erbfolge gilt. Diese Wahl muss ausdrücklich getroffen werden; der naheliegende Ort dafür ist das Testament.
Drei Punkte mit praktischen Folgen:
- Die Verordnung gilt universell. Spanische Behörden wenden sie auch dann an, wenn sie zum Recht eines Staates außerhalb der EU führt. Britische Eigentümer fallen durch den Brexit nicht aus diesem Rahmen heraus
- Die Grundregel knüpft an den Aufenthalt an, nicht an die Staatsangehörigkeit. Wer seinen Lebensmittelpunkt nach Menorca verlegt, unterliegt damit – ohne weiteres Zutun – dem spanischen Erbrecht, mit unmittelbaren Folgen für die Pflichtteile (Legítimas) seiner Kinder
- Rückverweisung bei Angehörigen von Drittstaaten (Art. 34). Das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark nehmen an der Verordnung nicht teil und gelten insoweit als Drittstaaten. Führt die Grundregel zum Recht eines Drittstaats, berücksichtigen spanische Behörden auch dessen Kollisionsrecht: Da das britische Recht Immobilien dem Recht des Lageorts unterstellt, verweist es das Haus auf Menorca auf das spanische (balearische) Erbrecht zurück – also genau umgekehrt, als meist angenommen wird. Eine ausdrückliche Rechtswahl beseitigt diese Unsicherheit, weil sie die Rückverweisung ausschließt
Spanisches Recht ist nicht gleich spanisches Recht: das balearische Erbrecht
Ist spanisches Recht anzuwenden, kommt eine weitere Schwierigkeit hinzu, die Berater aus dem Ausland selten im Blick haben: Spanien hat kein einheitliches Erbrecht.
Neben dem spanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil) haben mehrere Regionen ihr eigenes Zivilrecht bewahrt. Dazu gehören die Balearen mit der Compilació del Dret Civil de les Illes Balears, die ein eigenes, vom Código Civil abweichendes Erbrecht enthält. Mallorca und Menorca teilen im Wesentlichen dieselben Pflichtteilsregeln – Buch I der Compilació gilt für Menorca kraft Verweisung in Buch II –, während für Eivissa und Formentera (Buch III) eine andere Regelung gilt.
Die Feststellung „es gilt spanisches Recht“ genügt also nicht, um zu wissen, was mit der Immobilie geschieht. Man muss wissen, welches spanische Recht. Und genau hier sind wir tätig.
Empfiehlt sich ein spanisches Testament?
Vorgeschrieben ist es nicht. Mit einem wirksamen ausländischen Testament lässt sich auch Vermögen in Spanien erben – doch dazu muss es beschafft, mit einer Apostille versehen und von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden, und dem spanischen Notar ist nachzuweisen, dass es nach dem Recht seines Herkunftsstaats wirksam und endgültig ist. Ein langsamer und teurer Weg, und das in einer ohnehin schweren Zeit.
Ein kurzes spanisches Testament, das sich auf das Vermögen in Spanien beschränkt:
- nimmt den Erben fast den gesamten Aufwand ab
- wird im zentralen Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) erfasst und lässt sich anhand der Sterbeurkunde sofort auffinden
- ist der naheliegende Ort, um die ausdrückliche Wahl des Heimatrechts festzuhalten
- kann so gestaltet werden, dass es neben dem Testament im Heimatland fortbesteht, ohne es zu widerrufen – eine wesentliche Vorsichtsmaßnahme und eine häufige Fehlerquelle, wenn beide Testamente getrennt und unabgestimmt errichtet werden
Wir entwerfen solche Testamente regelmäßig und stimmen ihren Inhalt mit dem Berater des Mandanten im Heimatland ab, damit sich beide Urkunden ergänzen, statt einander zu widersprechen.
Wie geht die Immobilie tatsächlich auf die Erben über?
Die Abwicklung folgt einer festen Reihenfolge, und jeder Schritt muss abgeschlossen sein, bevor die Immobilie verkauft, belastet oder auch nur auf den Namen der Erben versichert werden kann:
- Sterbeurkunde, legalisiert und übersetzt, wenn sie im Ausland ausgestellt wurde
- Bescheinigung des zentralen Testamentsregisters (Certificado de Últimas Voluntades)
- Beschaffung des Testaments und, wenn ausländisches Recht gilt, Nachweis seines Inhalts und seiner Wirkungen
- NIE für jeden Erben – auch für diejenigen, die nur einen Bruchteil erhalten
- Notarielle Urkunde über Erbschaftsannahme und Nachlassverteilung (Escritura de aceptación y adjudicación de herencia) vor einem spanischen Notar. Erben, die nicht anreisen können, handeln über eine Vollmacht
- Selbstveranlagung und Zahlung der Erbschaftsteuer
- Eintragung im Grundbuch auf den Namen der Erben
Welche Erbschaftsteuer zahlen die Erben?
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) erfasst in Spanien belegenes Vermögen, unabhängig davon, wo der Erblasser oder die Erben ansässig waren. Zwei Punkte sind entscheidend.
Die Frist beträgt sechs Monate ab dem Todestag. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich, aber nur, wenn sie innerhalb der ersten fünf Monate beantragt wird. Hier liegt der häufigste Fehler bei grenzüberschreitenden Erbfällen: Die Familie trauert, die Erben leben im Ausland, niemand bemerkt, dass eine spanische Frist läuft – und sie ist abgelaufen, bevor ein Anwalt in Spanien beauftragt wird.
Es gilt das Regionalrecht, das deutlich günstiger ist als das staatliche. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine staatliche Steuer, die an die Autonomen Gemeinschaften abgetreten ist; diese legen eigene Freibeträge und Ermäßigungen fest. Die balearische Regelung ist erheblich vorteilhafter als die staatliche, insbesondere zwischen Ehegatten sowie Verwandten in auf- und absteigender gerader Linie. Infolge der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf Spanien nicht ansässigen Erben die Anwendung des Regionalrechts nicht verweigern; dieses Recht wurde später auch auf Personen außerhalb der EU und des EWR ausgedehnt.
Die Folge ist konkret: Nicht ansässige Erben, die seinerzeit nach staatlichem Recht veranlagt wurden, haben möglicherweise zu viel gezahlt. Wurde ein Erbfall mit einer Immobilie auf Menorca ohne Anwendung des balearischen Rechts abgewickelt, kann es noch möglich sein, die Berichtigung der Selbstveranlagung und die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge zu beantragen – sofern die vierjährige Verjährungsfrist (Art. 66 des spanischen Abgabengesetzes, Ley General Tributaria) seit dem Ende der Erklärungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Zu beachten ist außerdem, dass die spanische Erbschaftsteuer für jeden Erben gesondert entsteht und nicht auf den Nachlass als Ganzes erhoben wird – ein struktureller Unterschied etwa zur britischen Nachlasssteuer, der die Planung verändert.
Wie verhält sich das zur Besteuerung im Heimatland?
Der Wohnsitzstaat des Erblassers oder der Erben erhebt in der Regel einen eigenen Steueranspruch auf denselben Erbfall. Ob und in welcher Form eine Doppelbesteuerung vermieden wird, hängt vom anwendbaren Abkommen zwischen beiden Staaten und von einseitigen innerstaatlichen Regelungen ab – und die Lage ist je nach Herkunftsland tatsächlich sehr unterschiedlich.
Wir betrachten die Gesamtsituation, nicht nur die spanische Hälfte, und arbeiten mit dem Berater des Mandanten im Heimatland zusammen. Eine Gestaltung, die auf einer Seite der Grenze optimal ist, ist es auf beiden Seiten häufig nicht.
Wie kann Palliser Ihnen helfen?
- Spanische Testamente für nicht ansässige Eigentümer, mit ausdrücklicher Rechtswahl
- Nachfolgeplanung für die Immobilie auf Menorca, abgestimmt mit dem Berater im Heimatland
- Vollständige Nachlassabwicklung – von der Sterbeurkunde bis zur Eintragung im Grundbuch; die Erben können per Vollmacht aus der Ferne handeln
- Erbschaftsteuererklärung (ISD) innerhalb der Sechsmonatsfrist, unter Anwendung des balearischen Rechts
- Überprüfung früherer Veranlagungen, wenn nicht ansässige Erben nach staatlichem Recht besteuert wurden
- Verkauf der geerbten Immobilie, einschließlich des 3-%-Einbehalts beim nicht ansässigen Verkäufer und seiner Rückforderung
Verwandte Leistungen
- Immobilienkauf und -verkauf – Sie haben eine Immobilie geerbt und möchten sie verkaufen? Wir wickeln den Verkauf ab, einschließlich des 3-%-Einbehalts.
- Steuern für Nichtresidenten – Erben, die die Immobilie behalten, übernehmen ab dem Todestag die jährlichen Pflichten aus dem Modelo 210.
- Rechtliche Begleitung der Immobilienverwaltung – rechtliche Betreuung der geerbten Immobilie, solange die Familie über ihre Zukunft entscheidet.